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Statuten der Niederländischen Gemeinde Augsburgischer Confession zu Frankfurt am Main

(Neufassung vom 19. November 2005)

Präambel

Die Niederländische Gemeinde Augsburgischer Confession wurde 31. Mai 1585 durch lutherische Religionsflüchtlinge aus den Niederlanden und ihren Prediger Cassiodorus Reina gegründet. Bei der Gründung gab sich die Gemeinde eine eigene Satzung und beschloss in ihrem Stiftungsbrief die Errichtung eines Almosenkastens zur Unterstützung verarmter Gemeindemitglieder. Als Lutheraner mit der Frankfurter Bevölkerung durch das gemeinsame Bekenntnis verbunden, assimilierten sich die Mitglieder schnell. Die Gemeinde  gab bereits im Jahr 1788 die bis dahin von ihr zum Gottesdienst genutzte Weißfrauenkirche auf. Erhalten blieben der eigene Almosenkasten und das 1787 von Magdalene Margarethe Andreae geb. Burgk gestiftete Waisenhaus für bedürftige Kinder von Gemeindemitgliedern im Großen Hirschgraben, das später in die Seilerstraße verlegt und in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts ebenfalls aufgegeben wurde.

Das Vermögen der Gemeinde aus dem Almosenkasten wurde am 12. August 1998 in eine  Stiftung (Stiftung Niederländische Gemeinde Augsburgischer Confession) eingebracht, deren Aufgabe es  ist, durch Geld- und Sachzuwendungen gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verfolgen.

§ 1: Rechtsverhältnis der Gemeinde, ihrer Mitglieder und des Vorstandes

1)    Die Niederländische Gemeinde Augsburgischer Confession zu Frankfurt am Main (im folgenden Niederländische Gemeinde A.C. genannt) ist eine Privatgesellschaft nach altem Frankfurter Recht, deren Vermögen durch eine Stiftung verwaltet wird. Die Erträge des Ver-mögens werden zur Unterstützung bedürftiger Gemeindemitglieder sowie für mildtätige und kulturelle Zwecke verwendet.

2)    Der Vorstand, dem höchstens sechs, aber mindestens drei Personen angehören, wird von der Generalversammlung der Mitglieder einmal oder beliebig öfter, jedoch nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres hinaus, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied auch dann aus, wenn seine Amtszeit nicht abgelaufen sein sollte. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglied aus Alters- oder sonstigen Gründen ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Der Vorstand kann ein aus Altersgründen ausgeschiedenes Mitglied weiterhin zur Beratung hinzuzuziehen.

3)    Zur rechtsverbindlichen Vertretung der Niederländischen Gemeinde A.C. genügt die einfache Mehrheit des Vorstandes.

4)    Bei Patt-Situation entscheidet der oder die Vorsitzende oder ihr Vertreter.

5)    Der oder die Vorsitzende der Niederländischen Gemeinde A.C. oder sein oder ihr Vertreter verfügt über die rechtsverbindliche Vertretung nach außen.

6)    Der Vorstand der Niederländischen Gemeinde A.C. übt seine Aufgaben ehrenamtlich aus.

§ 2: Mitgliedschaft

Die Niederländische Gemeinde A.C. versteht sich heute als – nach wie vor christlich geprägte – Traditionsvereinigung der Nachfahren dieser ersten Religionsflüchtlinge. Mitglieder können auch Personen sein, die keiner der christlichen Konfessionen angehören, sich aber einem christlichen Menschenbild verbunden fühlen.

§ 3: Einteilung der Mitglieder

Die Mitglieder der  Niederländischen Gemeinde A.C. sind entweder Mitglieder erster Reihe (eingeborene) oder Mitglieder zweiter Reihe (eingeheiratete) oder solche, die zum Vorteil der Gemeinde freiwillig als Mitglieder erster oder zweiter Reihe aufgenommen wurden.

§ 4: Bedingung zur Aufnahme in die Gemeinde

Bedingungen zur Aufnahme in die Niederländischen Gemeinde A.C. sind die Abstammung von einem Mitglied erster Reihe oder Heirat mit einem solchen Mitglied.

§ 5: Erwerbung des Rechts an der Gemeinde

1)    Das Recht eines Mitglieds erster Reihe wird erworben: Durch die Abstammung von einem eingeborenen oder früher in die erste Reihe aufgenommenem Mitglied.

2)    Das Recht eines Mitglieds zweiter Reihe wird erworben: Durch Eheschließung mit einem eingeborenen oder einem Mitglied erster Reihe.

Wer durch Heirat als Mitglied zweiter Reihe in die Niederländische Gemeinde A.C. gekommen ist, behält diese Eigenschaft  lebenslang, jedoch nur für seine Person. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand.

3)    Ausnahmsweise kann das Recht an der Gemeinde auch durch freiwillige Aufnahme einer an sich nicht berechtigten Familie oder einer nicht berechtigten Person unter die Mitglieder erster oder zweiter Reihe erworben werden, wenn es dem Vorteil der Niederländischen Gemeinde A.C. dient. Jedoch soll die Aufnahme von Personen, die weder eingeboren noch eingeheiratet sind, nur in Ausnahmefällen erfolgen. Der Vorstand kann einer solchen Aufnahme zustimmen, wenn er mehrheitlich die Aufnahme als Vorteil für die Niederländische Gemeinde A.C. erkannt hat.

§ 6: Einschreiben in das Gemeinderegister

In der Niederländischen Gemeinde A.C. besteht seit 1725 ein geordnetes Gemeinderegister oder "Generalregister der Mitglieder“.
Bedingung zur Einschreibung in dieses Register ist: Volljährigkeit oder Heirat.

§ 7: Einschreibung der Kinder der Gemeindemitglieder

Außer dem Gemeinderegister oder "General-Register der Mitglieder" hat der Vorstand seit 1831 auch noch ein "General-Register der Kinder" einrichten lassen, in das alle Kinder von Gemeindemitgliedern, die zur künftigen Aufnahme als Mitglieder berechtigt sind, einge-schrieben werden. Kinder können von ihren Eltern bei Geburt zur Eintragung in das Kinder-register angemeldet werden.
Dieses Register ist nicht nur als Quelle und Kontrolle des Gemeinderegisters, sondern auch beim Erforschen von Familienverhältnissen oder Entscheidungen über eventuelle Unter-stützungen für Kinder wichtig. Daher soll dieses Register laufend aktualisiert werden.

§ 8: Verlust des Rechts an der Gemeinde

Das Recht an der Gemeinde erlischt:

1)    Durch den Tod eines Mitglieds. Der Anspruch seines Ehepartners und seiner Kinder zur Aufnahme in die Gemeinde, sofern es Mitglied erster Reihe war, wird davon nicht berührt.

2)    Durch freiwilliges Austreten aus der Gemeinde. Jedes in das Gemeinderegister ein-geschriebene Mitglied tritt nur für seine Person aus. Der Austritt bedarf der Schriftform.

3)    Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur bei einer groben Verletzung der Statuten oder einem sonstigen schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessen der Niederländischen Gemeinde A.C. durch einen Mehrheitsbeschluss der Gemeindeversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Ausschließung ist das betreffende Mitglied anzuhören.

§ 9: Mitgliederversammlung

1)    Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen einmal jährlich stattfinden. Sie werden vom Gemeindevorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstands dies wegen der Bedeutung oder Beschlussfassung für geboten hält oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Zwischen dem Versandtag und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.

2)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder über Änderung der Statuten sowie über die Auflösung der Niederländischen Gemeinde A.C. Die Mitgliederversammlung kann auch die Einführung eines jährlichen Kostenbeitrags durch die Gemeindemitglieder beschließen. Dieser Beschluss erfordert ebenfalls eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder. Andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Abstimmung wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.

3)    Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das ein von der Mitgliederversammlung bestellter Schriftführer führt. In diesem Protokoll ist auch die ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Zahl der erschienen Mitglieder zu vermerken.

§ 10: Ordentliche und außerordentliche Unterstützung bei Bedürftigkeit

Finanzielle Unterstützungen der Niederländischen Gemeinde A.C. können nur von einge-schriebenen Mitgliedern dieser Gemeinde oder deren Kindern beantragt werden. Der Antrag muss dem Vorstand schriftlich übermittelt werden.
Über Bewilligung und Höhe der Unterstützung entscheidet nach Prüfung der Bedürftigkeit  des Mitglieds zunächst der Vorstand. Er gibt seine Empfehlung zur endgültigen Entscheidung an den Vorstand der Stiftung ab.

§ 11: Stipendien

Bei Bedürftigkeit können in der Ausbildung befindliche Kinder von Gemeindemitgliedern durch Stipendien unterstützt werden. Der Antrag muss dem Vorstand schriftlich übermittelt werden. Über Bewilligung und Höhe der Unterstützung entscheidet zunächst der Vorstand. Er gibt seine Empfehlung zur endgültigen Entscheidung an den Vorstand der Stiftung ab.
Stipendien für Studierende werden in der Regel auf 3 (drei) nacheinander folgende Jahre vergeben, dieser Zeitraum kann unter besonderen Umständen abgekürzt oder verlängert werden.

§ 12: Wachstum der Gemeinde und ihrer Wirksamkeit

Es wird allen Unterstützungsempfängern nahegelegt, sich bei einer späteren Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch Spenden oder Legate an die Stiftung, oder jede andere Weise, für die Erhaltung und das Wachstum unserer Gemeinde erkenntlich zu zeigen.

§ 13: Gültigkeit dieser Statuten

Die vorliegenden Statuten der Niederländischen Gemeinde A.C. gelten ab dem 1. Dezember 2005. Sie ersetzen die Statuten (Satzung) der Gemeinde aus dem Jahr 1876 mit allen bis zum heutigen Tag erfolgten Änderungen.